RECHTSLAGE
____

 

Anerkennung der EU-Führerscheine   

Führerscheine, die in einem der EU-Mitgliedsstaaten erlangt wurden, werden gegenseitig anerkannt und müssen nicht mehr umgeschrieben werden. Doch es gibt wichtige Regeln, die eingehalten werden müssen. Wer als Deutscher seinen Führerschein z. B. in den Niederlanden erwerben will, der muss nachweisen, dass er mindestens sechs Monate im Gastland einen Wohnsitz hatte. Die Umgehung dieser EU-Vorschrift ist Dank unserer jahrelangen Kontakte möglich. Die Kompetenz, zu überprüfen, ob ein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erlangung der Fahrerlaubnis vorhanden war oder nicht, liegt allein bei dem Land, dass den Führerschein ausgestellt hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof nachhaltig festgestellt. Die in Deutschland ansässige Fachanwältin für Verkehrsrecht, Frau Stefanie Helzel, führt dazu aus, Zitat:  

 "...Jetzt hat der Gerichtshof festgelegt, dass genau diese o.g. Erkenntnisquellen abschließend sind und keine weiteren, auf andere Art und Weise erlangten Information herangezogen werden dürfen, um dem Fahrerlaubnisinhaber einen angeblichen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nachzuweisen...".     

Noch einmal im Klartext:  

Tausende Bürger mit Wohnsitz in Deutschland haben ihren Führerschein in Tschechien oder anderswo gemacht. Niemand würde 2000,- Euro und mehr bezahlen, wenn er befürchten müsste, dass der Führerschein bei der nächsten Polizeikontrolle wieder eingezogen wird. Die dritte und letzte Führerscheinrichtlinie ist obsolet. Sie ist vom 19.01.2009. Der oben genannte Beschluss des EuGH ist vom 09.07.2009.    

Den Link zum EuGH-Urteil und zur Anwältin finden Sie ganz unten.    

MPU
   

Die vorstehend genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs besagt unter anderem auch Folgendes:    

Die Prüfungspflicht, ob die Voraussetzungen (MPU) für die Erlangung einer Fahrerlaubnis erfüllt sind, liegt allein bei dem Land, dass die Fahrerlaubnis erteilt hat. Deutschland besitzt keine Überprüfungskompetenz, wenn der Führerschein in einem anderen Landausgestellt wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass man später in eine Polizeikontrolle geraten sollte.    

Fahrverbot und Sperre
   Zwischen einem kurzzeitigem "Fahrverbot" und einer "Sperre" besteht ein wesentlicher Unterschied. Eine "Sperre" liegt dann vor, wenn es im Gerichtsurteil in etwa heißt: "Die Führerscheinbehörde wird angewiesen, dem Verurteilen für die Dauer von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen".  

Wer also für drei Jahre gesperrt ist (drei Jahre ist nur ein Beispiel), der darf vor Ablauf der Sperrfrist in Deutschland kein Fahrzeug mehr lenken. Dies auch dann nicht, wenn er einen Führerschein aus einem anderen Land besitzt. Anders verhält es sich bei der Auflage, den "Idiotentest" zu machen. Dieser wird im Ausland nicht abverlangt. Weil dies so ist, haben tausende Deutsche ihren Führerschein letztlich in Tschechien oder anderswo erworben. Wer jedoch mit einem solchen Führerschein in eine Kontrolle gerät, der muss grundsätzlich mit Misstrauen und unangenehmen Fragen rechnen. Schuld daran ist der bereits erwähnte Führerscheintourismus. Wir raten daher davon ab, den Führerschein in Tschechien, Polen, Ungarn, Kroatien oder anderen osteuropäischen Ländern zu erwerben.    

Direkter Link
   Zur Überprüfung der hier eingangs genannten Entscheidung des EuGH und der genannten Fachanwältin für Verkehrsrecht veröffentlichen wir nachfolgend den Original-Link zum entsprechenden Artikel. Sie können diesen Link in ihren Browser kopieren und die Informationen somit direkt abrufen.  

https://www.123recht.de/ratgeber/verkehrsrecht/EU-Fuehrerschein-__a36585.html

 

Zur Preisliste HIER klicken